Abgabenänderungsgesetz 2023: Entnahme von Gebäuden zum Buchwert oder gemeinen Wert?

Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.

Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen.

Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktiver Veräußerungserlös), wodurch der Anreiz geschaffen werden soll, ehemalige Betriebsgebäude, die im Betrieb nicht mehr benötigt werden, zu entnehmen und keine neuen Gebäude für den privaten Gebrauch zu errichten.

Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet. Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das

mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, dies kann aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.

Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.

Stand: 29. August 2023

Bild: medienvirus - stock.adobe.com

Roth - Die Steuerberater mit Standorten in Oberwart und Eisenstadt. Bei Fragen zu unserem Newsbereich und unseren Leistungen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

weitere News

Aus Homeoffice wird Telearbeit

Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln?

Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?

Vorsteuern in einem anderen EU-Land: Wie erfolgt die Erstattung?

Investitionen: Wie kann man Steuern sparen?

Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasserkatastrophen

LASSEN SIE SICH NICHTS ENTGEHEN!

Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Neuigkeiten.

Karriere